AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

  1. Allen jetzigen und zukünftigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von der Firma Kippes GmbH oder der Firma Ernst Kippes Export GmbH&CoKG (im Folgenden Auftragnehmer) für den Käufer oder Besteller (im Folgenden Auftraggeber) durchgeführt werden, liegen ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
  2. Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  3. Allen abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Regelungen, die von den vorliegenden Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers abweichen, werden nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und ausdrücklich bestätigt worden sind.

2. Angebote und Verkauf

  1. Die Preise des Auftragnehmers basieren auf der heutigen Kostenlage und verstehen sich zuzüglich der zum Lieferzeitpunkt gültigen Umsatzsteuer.
  2. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Er ist berechtigt, bei einer Änderung seiner Kalkulationsbasis, insbesondere der Material- oder Lohnkosten, nach der Abgabe seines Angebotes, die Preise den geänderten Bedingungen anzupassen.

3. Lieferungszeitpunkt

  1. Für jeden Auftrag hält sich der Auftragnehmer die Lieferzeit nach seinen Möglichkeiten frei. Er ist im Falle einer Lieferverzögerung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Alle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer verzögerten Lieferung sind ausgeschlossen, wenn der Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt haben. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt oder zur Kündigung wird hierdurch nicht beschränkt.

4. Keine Zusicherung von Eigenschaften

  1. Der Auftragnehmer sichert keine Eigenschaften der Ware zu.

5. Mängelrüge

  1. Mängelrügen hat der Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu erheben.
  2. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb von 8 Tagen nicht entdeckt werden können, sind ohne schuldhaftes Zögern nach ihrer Entdeckung zu rügen.
  3. Im Falle eines ordnungsgemäß gerügten Mangels ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Ersatzlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Alle weitergehenden Ansprüche des Auftraggebers, wie beispielsweise Wandlung, Minderung, Schadensersatz, Vertragsstrafen oder ähnliche Ansprüche, sind bei der ersten mangelhaften Lieferung ausgeschlossen.
  4. Im Falle eines ordnungsgemäß gerügten Mangels kann der Auftragnehmer auch vom Vertrag zurücktreten.
  5. Dem Auftraggeber steht das Recht auf Wandlung oder Minderung zu, wenn die Ersatzlieferung oder die Reparatur mangelhaft ist und sie ordnungsgemäß gerügt worden ist.
  6. Die Ware darf nach der Entdeckung des Mangels nicht weiter bearbeitet oder verarbeitet werden. Die Ware ist vom Auftraggeber ordnungsgemäß zu lagern, so dass Beschädigungen aller Art, insbesondere Korrosionsbildung etc. ausgeschlossen sind. Mangelhafte Ware ist an Ort und Stelle der Entdeckung des Mangels in dem jeweiligen Zustand zur Besichtigung bereitzuhalten. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist das komplette bemängelte Gerät durch den Auftraggeber auf dessen Kosten beim Auftragnehmer zum Zwecke der Untersuchung und Reparatur anzuliefern.
  7. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Auftragnehmer nicht auf die Einwendung, dass die Mängelrüge verspätet, unvollständig oder nicht ordnungsgemäß gewesen ist.
  8. Der Mängelanspruch verjährt spätestens 1 Monat nach der schriftlichen Zurückweisung der Mängelrüge durch den Auftragnehmer, wenn der Auftragnehmer in der Zurückweisung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
  9. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch, wenn die Lieferung nach Art oder Menge von der Bestellung abweicht.
  10. Die Gewährleistung für Sachmängel beträgt 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
  11. Ein durch den Gebrauch eintretender Verschleiß der Ware stellt keinen Mangel dar und berechtigt nicht zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Das Eigentum an der Ware geht erst auf den Auftraggeber über, wenn er sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der bereits bestehenden und der künftig noch entstehenden Forderungen, vollständig erfüllt hat.
  2. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ist kenntlich zu machen und von den Produkten anderer Hersteller abgesondert zu lagern. Sie darf weder übereignet noch verpfändet werden, soweit sich aus dem nachstehenden Punkt 6c) nichts anderes ergibt.
  3. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
  4. Eine Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für den Auftragnehmer daraus Verpflichtungen entstehen. Der Auftragnehmer ist bei einer Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware als Hersteller im Sinne des § 950 BGB anzusehen. Der Auftragnehmer behält also zu jedem Zeitpunkt der Bearbeitung oder Verarbeitung das Eigentum an den Erzeugnissen.
  5. Bei der Verarbeitung, der Vermischung oder der Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren erwirbt der Auftragnehmer einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltswaren zu den übrigen verarbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Waren.
  6. Der Auftraggeber tritt hiermit alle seine jetzigen und zukünftigen Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehen, in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab. Die Abtretung umfasst auch die Sicherungsrechte und sekundären Ansprüche, wie zum Beispiel aus Bereicherung oder Schadensersatz. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
  7. Bei der Weiterveräußerung von bearbeiteten, verbundenen, vermischten oder vermengten Waren, an denen der Auftragnehmer anteiliges Vorbehaltseigentum hat, tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus der Weiterveräußerung einschließlich der Sicherungsrechte und der sekundären Ansprüche in Höhe des Rechnungswerts der vom Auftragnehmer gelieferten Waren an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
  8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Anforderung des Auftraggebers die zur Sicherheit abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Gesamtwert 20% der offenen Forderungen des Auftragnehmers übersteigt.
  9. Der Auftraggeber wird im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur Einziehung der an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Forderungsabtretung offenzulegen, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt, in Zahlungsverzug gerät oder die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zweifelhaft wird. Die Einziehungsermächtigung erlischt spätestens, wenn der Auftraggeber zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet ist.
  10. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unentgeltlich alle für die Forderungseinziehung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und entsprechend Rechnung zu legen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber werden dadurch nicht ausgeschlossen.

7. Verpackung

  1. Die Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.
  2. Die Kosten für die Entsorgung von Verpackungsmaterial werden vom Auftragnehmer nicht übernommen.
  3. Bei der Lieferung von Stahlband werden das Verpackungsmaterial und die Paletten mitgewogen und im Lieferpreis mitberechnet (Brutto für Netto).

8. Versand

  1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
  2. Die Gefahren, insbesondere in Bezug auf einen Untergang der Ware, eine Beschädigung der Ware, eine Verschlechterung der Ware, eine Transportverzögerung oder ähnliche Störungen, gehen in allen Fällen mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Herstellwerkes, auf den Auftraggeber über, wenn „frei – ab Bestimmungsort“ oder ähnliche Preisvereinbarungen getroffen sind.
  3. Die Kosten der Lieferung trägt der Auftraggeber.
  4. Wird die Ware vom Auftraggeber nicht sofort abgeholt, nachdem der Auftragnehmer die Versandfertigkeit gemeldet hat, so kann der Auftragnehmer die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers lagern. Der Auftragnehmer ist außerdem nach einer vorherigen Androhung zum freihändigen Selbsthilfeverkauf berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers sind dadurch nicht ausgeschlossen.

9. Haftung

  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verschuldet haben. Er haftet nicht für Mangelfolgeschäden, insbesondere Betriebsstillstand und Produktionsausfall beim Auftraggeber.
  2. Bei Lohnveredelung oder Weiterverarbeitung haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die das zu veredelnde oder weiterzuverarbeitende Erzeugnis verursacht. Der Auftraggeber sichert seinerseits den für die Lohnveredelung oder Weiterverarbeitung erforderlichen ordnungsgemäßen Zustand des Erzeugnisses zu.
  3. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren für den Fall, dass Teile der Haftungsbeschränkung nicht wirksam sein sollen, dass bei Streitigkeiten ein nach Treu und Glauben angemessene Haftungsbeschränkung durch das Gericht festzulegen ist.

10. Zahlungsbedingungen

  1. Der Kaufpreis ist sofort fällig.
  2. Erfolgt eine Zahlung innerhalb von 8 Tagen nach dem Rechnungsdatum, so gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto vom Nettopreis.
  3. Auf Rechnungsbeträge unter EUR 25,00 wird kein Skontoabzug gewährt. Für Reparaturarbeiten, Lohnarbeiten und Frachtkosten ist ein Skontoabzug nicht zulässig.
  4. Wenn die Zahlung später als 30 Tage nach dem Rechnungsdatum erfolgt, werden Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz berechnet. Der Auftragnehmer behält sich aber die Geltendmachung weiterer Schäden, insbesondere eines höheren Zinsschadens, vor.
  5. Die Bezahlung hat bar oder durch Überweisung auf ein Konto des Auftragnehmers zu erfolgen. Die Annahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Zustimmung. Soweit Schecks oder Wechsel ausnahmsweise akzeptiert werden, wirken sie lediglich erfüllungshalber.
  6. Bei geminderter Kreditwürdigkeit des Auftraggebers erfolgt auch bei laufenden Aufträgen eine Lieferung nur gegen Vorauszahlung.
  7. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zur Folge hat.

11. Höhere Gewalt

  1. Ereignisse höherer Gewalt, beispielsweise Streiks, Störungen bei den Vorlieferanten oder ähnliche Umstände, berechtigen den Auftragnehmer, entweder die Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder in Bezug auf den noch nicht gelieferte Teil vom Vertrag zurückzutreten.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile als Erfüllungsort und Gerichtsstand Köln.
  2. Für Inlands- und Auslandsaufträge gilt ausschließlich deutsche Recht.